Bundesrecht konsolidiert

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Verantwortliche Personen beim Bergbau § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.03.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 10, Die für einen verantwortlichen Markscheider nach Paragraph 163, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 erforderliche praktische Verwendung muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach Paragraph 163, Absatz 3, erforderliche praktische Verwendung anzurechnen.

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073648

Alte Dokumentnummer

N5198312614L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/191/P10/NOR12073648

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