Bundesrecht konsolidiert

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V über Lehrabschlußprüfung Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

V über Lehrabschlußprüfung Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 500/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.09.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Anreißen,

Feilen, Bohren,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden von Hand.

  1. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Anmerkung

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071419

Alte Dokumentnummer

N51976153840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/500/P10/NOR12071419

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