Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.Paragraph 6, (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden.
(2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.
(3)Absatz 3(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)