§ 62. Auf den Liefereinheiten der Zeitzündschnüre müssen folgende Angaben ersichtlich sein: Paragraph 62, Auf den Liefereinheiten der Zeitzündschnüre müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl und Länge der Ringe,
Brenndauer je Meter Länge,
Jahr und Monat der Herstellung.