Bundesrecht konsolidiert

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Leistungs- und Strukturerhebungs-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungs- und Strukturerhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.12.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Text

Paragraph 9, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle auskunftspflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

  1. Absatz 2Die gemäß der Paragraphen 4, Absatz 3, sowie 5 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, dieser Verordnung zu erhebenden Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in den Erhebungsunterlagen besonders zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der in Paragraph 2, angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurden. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß den Anhängen I-III, soweit zutreffend, vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in der Erhebungsunterlage angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006084

Dokumentnummer

NOR12067014

Alte Dokumentnummer

N4199813219O

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