Paßausstellung für Minderjährige
§ 11. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist vom Antragsteller nachzuweisen.Paragraph 11, (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre oder
eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.