Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagerverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

16.01.1997

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
  2. Absatz 2Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062169

Alte Dokumentnummer

N4198811270A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/716/P9/NOR12062169

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