Bundesrecht konsolidiert

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Statistik des Außenhandels - Beirat § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik des Außenhandels - Beirat

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 437/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.08.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.

Text

Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt

Paragraph eins, Der Beirat für die Statistik des Außenhandels besteht aus:

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
  2. Ziffer 2
    je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes und der beteiligten Bundesministerien, und zwar:
    des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen,
für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
  1. Ziffer 3
    je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Interessensvertretungen des Wirtschaftslebens, und zwar:
    der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Landwirtschaftskammern;
  1. Ziffer 4
    der erforderlichen Anzahl von Fachleuten der Wirtschaft.

Gesetzesnummer

10005434

Dokumentnummer

NOR12060087

Alte Dokumentnummer

N4197618226S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/437/P1/NOR12060087

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