Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Fondskurator

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFür Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
  2. Absatz 2Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründers kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
  3. Absatz 3Lehnen die im Absatz 2, genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.
  4. Absatz 4Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt;
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der Fondssatzung (Paragraph 28, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds erforderlichen Vorschläge (Paragraph 29, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
  6. Absatz 6Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Schlagworte

Kurator, Satzung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12059999

Alte Dokumentnummer

N4197514404P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P27/NOR12059999

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