Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Strafen.
§ 10. (1) Strafmittel und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 10, (1) Strafmittel und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2)Absatz 2Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung oder der Verfall von Gegenständen zulässig ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 22 Anwendung.Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung oder der Verfall von Gegenständen zulässig ist, finden die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 22 Anwendung.
Anmerkung
Vgl. nun § 21 ("Ermahnung", die keine Strafe darstellt)
Schlagworte
Strafart, Freiheitsstrafe
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058336
Alte Dokumentnummer
N4195011143P