§. 9.Paragraph 9,
Die Gendarmerie hat die erhaltenen Aufträge unbedingt zu vollziehen und sich in eine Beurtheilung derselben nicht einzulassen.
Sie ist auch in jenen Fällen, in welchen die Ertheilung eines schriftlichen Auftrages nicht in den Gesetzen angeordnet ist, berechtigt, dieselbe zu verlangen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist.
Den Inhalt des Auftrages hat die den Auftrag ertheilende Behörde zu verantworten. Im übrigen ist die Gendarmerie für die Beobachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen bei ihren Dienstesverrichtungen verantwortlich.