Vergeltungsmaßnahmen
§ 5. Wenn inländische Waren in einem ausländischen Zollgebiet benachteiligenden Abfertigungsbestimmungen unterworfen werden, hat der Bundesminister für Finanzen für Waren, die aus diesem ausländischen Zollgebiet eingeführt werden, entsprechende Abfertigungsmaßnahmen anzuordnen. Paragraph 5, Wenn inländische Waren in einem ausländischen Zollgebiet benachteiligenden Abfertigungsbestimmungen unterworfen werden, hat der Bundesminister für Finanzen für Waren, die aus diesem ausländischen Zollgebiet eingeführt werden, entsprechende Abfertigungsmaßnahmen anzuordnen.