Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.12.1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Geldverpflichtungen aus den auf Schillinge mit Goldklausel lautenden fundierten Bankschuldverschreibungen (Paragraph eins,) sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.

  1. Absatz 2Geldverpflichtungen aus Zinsscheinen, die nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, sind jedoch für den Anteil, der auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1938 entfällt, noch nach den Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung zu erfüllen.
  2. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich nicht auf Schuldverschreibungen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von den Emissionsinstituten durch Verlosung oder Kündigung für einen nach dem 31. Dezember 1937 liegenden Zeitpunkt zur Rückzahlung aufgerufen worden sind.

Gesetzesnummer

10003796

Dokumentnummer

NOR12041960

Alte Dokumentnummer

N3193725006L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/466/P3/NOR12041960

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