Bundesrecht konsolidiert

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Ausland-Zahlungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausland-Zahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.12.1936

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Staat in Wirksamkeit gesetzt, mit dem der Zahlungsverkehr durch ein Übereinkommen geregelt war, und waren laut dieses Übereinkommens die Zahlungen an Ausländer oder zu ihren Gunsten über ein bei der Österreichischen Nationalbank errichtetes Konto zu führen, so hat die Österreichische Nationalbank mit einem auf diesem Konto bestehenden Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zu verfahren. Fehlt im Übereinkommen eine solche Bestimmung, so hat sie ein solches Guthaben in Schillingen zugunsten des Kontoinhabers auf das gemäß Paragraph 5, beim Fonds zu eröffnende Sammelkonto zu übertragen. Lautet das zu übertragende Guthaben auf eine ausländische Währung, so hat die Umrechnung in Schillinge nach den Bestimmungen des Paragraph 4,, Absatz 2, zu geschehen. Der Bundesminister für Finanzen kann verfügen, daß ein solches Guthaben weiter in ausländischer Währung zu führen ist.

  1. Absatz 2Die Inländer, welche die Beträge, die das im Absatz 1 genannte Guthaben bilden, bei der Österreichischen Nationalbank erlegt haben, sind, insoweit der Erlag den Bestimmungen des Zahlungsverkehrsübereinkommens entsprochen hat, von ihrer Verpflichtung befreit.

Gesetzesnummer

10003787

Dokumentnummer

NOR12041930

Alte Dokumentnummer

N3193526090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1935/98/P8/NOR12041930

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