Bundesrecht konsolidiert

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Vollzugs- und Wegegebührengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Ermäßigung der Gebühr

Paragraph 11, (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 17 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 17 S.

  1. Absatz 2Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
    2. Ziffer 2
      der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
    3. Ziffer 3
      der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
  2. Absatz 3Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 9, Absatz 2, auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Absatz eins, zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach Paragraph 9, Absatz 2, liegende Vollzugsgebühr.
  3. Absatz 4Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (Paragraph 261, Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Fahrnisexekution, Pfändung, Fahrnispfändung, Fahrnisvollzug, Polizei, Gendarmerie, Öffnen, Eröffnen, Aufsperren, Intervention, Beiziehung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12034852

Alte Dokumentnummer

N2198910187L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/413/P11/NOR12034852

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