Bundesrecht konsolidiert

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Lohnpfändungsgesetz 1985 § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Festsetzung von Zuschlägen

Paragraph 11 a, Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu den im Paragraph 3, Ziffer 4 und im Paragraph 5, Absatz eins und 2 angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 und der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Schlagworte

Existenzminimum, Anpassung, Rundung, Aufrundung

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033851

Alte Dokumentnummer

N2198517326R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/450/P11a/NOR12033851

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