Bundesrecht konsolidiert

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Patent-, Marken- und Musterverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz
26/03 Patentrecht

Text

Amtskleid

Paragraph 6, (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962,, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.

  1. Absatz 2Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
    2. Ziffer 2
      für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
    3. Ziffer 3
      für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033694

Alte Dokumentnummer

N2198512060T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/98/P6/NOR12033694

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