Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.
  2. Absatz 2Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der fachmännische Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben.

Schlagworte

Beratung, beteiligen

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020786

Alte Dokumentnummer

N2189526011S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P10/NOR12020786

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