Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 287

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 287,

  1. Absatz einsDas Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Vorsitzende auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Acten bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen.
  2. Absatz 2Wenn diese Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichen Punkten vom Inhalte der Acten abweicht, sind auf ihren Antrag die Beweisaufnahme-Protokolle und die sonstigen die Beweisaufnahme betreffenden Acten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.
  3. Absatz 3Den Parteien bleibt es unbenommen, schon vor dieser Darlegung des Vorsitzenden in ihren Vorträgen auf den Inhalt der Beweisaufnahme-Acten Bezug zu nehmen.

Schlagworte

Akt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020423

Alte Dokumentnummer

N2189517460T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P287/NOR12020423

Navigation im Suchergebnis