Bundesrecht konsolidiert

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Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 114

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 114,

Aus den bereits eingeleiteten Vorerhebungen ist zu erforschen, ob über die Zeit, Art und Weise der Geburt des Kindes etwas bekannt geworden, ob diese leicht oder schwer gewesen ist, kurz oder lang gedauert, plötzlich erfolgt, an welchem Orte und in welcher Lage der Mutter vorgegangen, ob die Mutter von beträchtlichen Blutungen oder anderen ungewöhnlichen Zufällen befallen worden sei, in welchem Zustande sich selbe nach der Geburt befunden habe, ob nachgewiesen erscheine, daß das Kind nach der Geburt geschrieen, seine Augen und Gliedmassen bewegt, Nahrung zu sich genommen habe, ob Harn- und Darmentleerungen stattfanden, ob bei der Geburt noch andere Personen gegenwärtig waren, ob diese auf irgend eine Art Hilfe geleistet haben, und in welchem Verhältnisse sie zur Mutter stehen.

Anmerkung

Zur Überprüfung der Lebendgeburt vgl. § 130 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Lebendgeburt, Totgeburt

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019769

Alte Dokumentnummer

N2185519039R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P114/NOR12019769

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