Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.
  2. Absatz 2Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.
  3. Absatz 3Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
  4. Absatz 4Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
  5. Absatz 5Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
  6. Absatz 6Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
  7. Absatz 7Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglieder der Datenschutzkommission und die zur Sitzung gemäß Absatz 2, zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017644

Alte Dokumentnummer

N1199961830L

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