Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandseinsatzzulagengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Abkürzung

AEZG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Vorschuß

Paragraph 11, Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Gesetzesnummer

10001110

Dokumentnummer

NOR12013482

Alte Dokumentnummer

N1199110826X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/365/P11/NOR12013482

Navigation im Suchergebnis