Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
19.07.2013
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 91Paragraph 91,
(1)Absatz einsAnfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2)Absatz 2Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
(3)Absatz 3Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4)Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Interpellationsrecht, Beantwortungspflicht, Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012493
Alte Dokumentnummer
N1198810733F