Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

19.07.2013

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 91,

  1. Absatz einsAnfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  2. Absatz 2Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
  3. Absatz 3Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
  4. Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Interpellationsrecht, Beantwortungspflicht, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012493

Alte Dokumentnummer

N1198810733F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P91/NOR12012493

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