Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit § 0

Kurztitel

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.10.1958

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.04.1930

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Titel

(Übersetzung.)
PROTOKOLL ÜBER MILITÄRISCHE PFLICHTEN IN GEWISSEN FÄLLEN VON DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UNTERZEICHNET IM HAAG, AM 12. APRIL 1930.
StF: BGBl. Nr. 214/1958 (NR: GP VIII RV 429 AB 452 S. 59. BR: S. 135.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien 50/1960 *Belgien 50/1960 *Brasilien 50/1960 *El Salvador 50/1960 *Eswatini 393/1972 *Fidschi 393/1972 *Indien 50/1960 *Kiribati 156/1986 *Kolumbien 50/1960 *Kuba 50/1960 *Lesotho 156/1986 *Malawi 254/1969 *Malta 240/1966 *Mauretanien 122/1966 *Mauritius 393/1972 *Myanmar 50/1960 *Niederlande 50/1960 *Niger 240/1966 *Nigeria 254/1969 *Schweden 50/1960 *Südafrika 50/1960 *USA 50/1960 *Vereinigtes Königreich 50/1960 *Zypern 393/1972

Sonstige Textteile

Nachdem das am 12. April 1930 im Haag unterzeichnete Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Protokoll wird gemäß seinem Artikel 12 am 26. Oktober 1958 für Österreich in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben im Namen ihrer Regierungen

in der Absicht, in gewissen Fällen die militärischen Verpflichtungen solcher Personen zu regeln, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, nachstehende Bestimmungen vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR11005336

Alte Dokumentnummer

N4195810508G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/214/P0/NOR11005336

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