Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz 2012 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

28.05.2019

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte

Paragraph 49,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung eines 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrags befreit.
  2. Absatz 2Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der E-Control sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
  3. Absatz 3Die E-Control kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten,
    2. Ziffer 2
      die Frist innerhalb der der 20 Euro übersteigende Ökostromförderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Kostenbegrenzungstatbestandes zu viel bezahlte Ökostromförderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung der Begünstigten sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten,
    4. Ziffer 4
      nähere Regelungen über Information und Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß,
    5. Ziffer 5
      eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle
    zu erlassen. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig.
  5. Absatz 5Der Anspruch für eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 7, Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
  6. Absatz 6In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P49/NOR40130623

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