Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2019/08/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0002

Entscheidungsdatum

04.06.2020

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck der Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht als erfolgt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080002.J02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080002_20200604J02

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