Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 94/08/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0043

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Auf Grund einer vom Arbeitslosen gegenüber dem Träger einer Einrichtung iSd Paragraph 18, Absatz 6, AlVG abgegebenen schriftlichen Erklärung einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme an einem näher bestimmten Tag ohne Hinweis darauf, daß das Schriftstück selbst vom Arbeitslosen als Anzeige iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG oder sogar als Abmeldung vom Arbeitslosengeld gemeint ist, sowie infolge des Umstandes, daß selbst ein Arbeitsantritt an einem näher bestimmten Tag noch nicht mit dem Antritt einer die Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden kann, darf das Arbeitsamt - vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG - nicht allein aufgrund dieses Schriftstückes auf eine Abmeldung des Arbeitslosen vom Arbeitslosengeldbezug, dh auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein (gem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, AlVG die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Arbeitsverhältnis schließen, sondern hat von Amts wegen zu klären, ob tatsächlich ab dem näher bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080043.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080043_19950905X02

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