Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030026.L01

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030026_20190315L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0089

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0026 B 15. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030089.L02

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030089_20210809L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0042

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0026 B 15. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030042.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030042_20220505L02