Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/17/0093

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

WerbeabgabeG 2000 §1 Abs1;
WerbeabgabeG 2000 §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In dem Fall, in dem der Ersteller des Prospektes nicht auch dessen Veröffentlichung übernimmt, wäre der (andere) Unternehmer Abgabenschuldner, der ein Entgelt für die Veröffentlichung (Verbreitung) in Rechnung stellt. Ist aber die steuerbare (Werbe)Leistung im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, WerbeAbgG - wie sich aus dem Gesetz ergibt - die Veröffentlichung, so ist auch das dafür in Rechnung gestellte Entgelt Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe. Wird also etwa zusammen mit der Einschaltung in einem Prospekt oder der Erstellung des gesamten Prospektes auch dessen Verbreitung und damit die Veröffentlichung in Rechnung gestellt, ist die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe das Entgelt für die Veröffentlichung (Verbreitung), nicht aber sonstige mit der Erstellung aufgelaufene und in Rechnung gestellte Kosten vergleiche das Erkenntnis vom 28. Juni 2011, 2010/17/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170093.X03

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013170093_20150326X03