Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/15/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/15/0129

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu Paragraph 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (Hinweis E 6.8.1996, 92/17/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150129.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1998150129_20000427X03

Rechtssatz für 2009/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0092

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu Paragraph 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (Hinweis E 6.8.1996, 92/17/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160092.X02

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2009160092_20091217X02