Der der Finanzstrafbehörde in der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG aufgetragene Denkvorgang ist in der Begründung des Bescheides in der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen des Beschuldigten in einer Weise darzustellen, die dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Kontrolle dahin ermöglicht, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und ob die Sachverhaltsannahmen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0257, mwN).Der der Finanzstrafbehörde in der Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG aufgetragene Denkvorgang ist in der Begründung des Bescheides in der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen des Beschuldigten in einer Weise darzustellen, die dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Kontrolle dahin ermöglicht, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und ob die Sachverhaltsannahmen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0257, mwN).