Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/04/0030
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Index
L72008 Beschaffung Vergabe Vorarlberg
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
BVergG 2002 §98 Z8;
LVergabenachprüfungsG Vlbg 2003 §10;
LVergabenachprüfungsG Vlbg 2003 §4 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0186 E 25. Februar 2004 RS 2
(hier ohne die Klammerausdrücke)
Stammrechtssatz
Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (in dieser Art hat auch der EuGH im Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Slg. 1996, I- 2043, Kommission/Königreich Belgien, nicht bloß formal, sondern inhaltlich den Verstoß gegen die Gleichbehandlung hinsichtlich der im Lastenheft aufgestellten Aufschlagskriterien bzw. der Angaben zum Kraftstoffverbrauch erblickt) (weitere Ausführungen unter Bezugnahme auf das E vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/04/0037, im vorliegenden E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040030.X05
Im RIS seit
11.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2004040030_20050216X05