Ein TV-Gerät samt Satellitenempfänger und eine Videoanlage finden in typisierender Betrachtungsweise auch in der privaten Lebensführung Verwendung. Mit der Behauptung, die Anlage zum Empfang (ausländischer) Nachrichtensendungen zu verwenden, ist das Fehlen einer privaten Nutzung keineswegs dargetan. (Hier: Die Abgabepflichtige ist Journalistin)