Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/16/0205

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Rechtssatz

Gegen die Auffassung, bei dem vom Abgabepflichtigen veranstalteten Gewinnspiel handle sich um freigebige Zuwendungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG, spricht nicht, dass die vom Abgabepflichtigen veranstaltete Aktion ausschließlich der Förderung seiner geschäftlichen Interessen dient und eine beträchtliche Umsatzsteigerung zur Folge hat ("Umwegrentabilität"). Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist nämlich für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abgabepflichtige für diese allgemeine Umsatzsteigerung im Verhältnis zu den Gewinnern deren Bereicherung bewusst in Kauf genommen hat. Für die Vermutung, im geschäftlichen Verkehr sei ein Bereicherungswille nicht zu anzunehmen, weil im Wirtschaftsleben im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen werde (Hinweis E 8. Februar 1990, 89/16/0180; E 14. Mai 1992, 91/16/0012), bleibt somit kein Raum (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1998160205_20010315X03