Gegen die Auffassung, bei dem vom Abgabepflichtigen veranstalteten Gewinnspiel handle sich um freigebige Zuwendungen iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG, spricht nicht, dass die vom Abgabepflichtigen veranstaltete Aktion ausschließlich der Förderung seiner geschäftlichen Interessen dient und eine beträchtliche Umsatzsteigerung zur Folge hat ("Umwegrentabilität"). Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist nämlich für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abgabepflichtige für diese allgemeine Umsatzsteigerung im Verhältnis zu den Gewinnern deren Bereicherung bewusst in Kauf genommen hat. Für die Vermutung, im geschäftlichen Verkehr sei ein Bereicherungswille nicht zu anzunehmen, weil im Wirtschaftsleben im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen werde (Hinweis E 8. Februar 1990, 89/16/0180; E 14. Mai 1992, 91/16/0012), bleibt somit kein Raum (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249).Gegen die Auffassung, bei dem vom Abgabepflichtigen veranstalteten Gewinnspiel handle sich um freigebige Zuwendungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG, spricht nicht, dass die vom Abgabepflichtigen veranstaltete Aktion ausschließlich der Förderung seiner geschäftlichen Interessen dient und eine beträchtliche Umsatzsteigerung zur Folge hat ("Umwegrentabilität"). Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist nämlich für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abgabepflichtige für diese allgemeine Umsatzsteigerung im Verhältnis zu den Gewinnern deren Bereicherung bewusst in Kauf genommen hat. Für die Vermutung, im geschäftlichen Verkehr sei ein Bereicherungswille nicht zu anzunehmen, weil im Wirtschaftsleben im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen werde (Hinweis E 8. Februar 1990, 89/16/0180; E 14. Mai 1992, 91/16/0012), bleibt somit kein Raum (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249).