Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0205

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Rechtssatz

Eine Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu Paragraph 3, ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1998160205_20010315X02