Eine Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (GegenEine Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu § 3 ErbStG).)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu Paragraph 3, ErbStG).