Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/15/0037

Entscheidungsdatum

07.06.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 36, EStG 1988 und des Paragraph 11, Absatz 3, GewStG setzt voraus, dass es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Bei der erforderlichen Prüfung des Einzelfalles ist dabei maßgeblich, ob der Schuldenerlass zur Sanierung des Unternehmens geeignet ist. In diesem Sinn dient auch ein bloß teilweiser Schuldenerlass dem Zweck der Sanierung, wenn er zur Sanierung ausreicht. Selbst bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers kann ein Sanierungsgewinn vorliegen, wenn der Schuldenerlass in seiner Wirkung einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme gleichkommt, also entsprechend dem Wesen und der Zielsetzung einer solchen Sanierungsmaßnahme objektiv geeignet erscheint, die Sanierung des Unternehmens tatsächlich herbeizuführen (Hinweis E 15. Mai 1997, 95/15/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150037.X01

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1998150037_20010607X01

Rechtssatz für 98/14/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/14/0196

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0037 E 7. Juni 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 36, EStG 1988 und des Paragraph 11, Absatz 3, GewStG setzt voraus, dass es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Bei der erforderlichen Prüfung des Einzelfalles ist dabei maßgeblich, ob der Schuldenerlass zur Sanierung des Unternehmens geeignet ist. In diesem Sinn dient auch ein bloß teilweiser Schuldenerlass dem Zweck der Sanierung, wenn er zur Sanierung ausreicht. Selbst bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers kann ein Sanierungsgewinn vorliegen, wenn der Schuldenerlass in seiner Wirkung einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme gleichkommt, also entsprechend dem Wesen und der Zielsetzung einer solchen Sanierungsmaßnahme objektiv geeignet erscheint, die Sanierung des Unternehmens tatsächlich herbeizuführen (Hinweis E 15. Mai 1997, 95/15/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140196.X01

Im RIS seit

03.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1998140196_20040428X01