Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist nach § 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1972 das Erzielen von Einnahmen (Hinweis E 28.2.1980, 520/79, VwSlg 5460 F/1980). Der AbgPfl hat laut Nutzungsvereinbarung die Betriebsführung seines Schwimmbades anderen Personen übertragen. Darin, daß diese Personen die mit dem Betrieb der gesamten Anlage verbundenen Kosten - auch für den Badebetrieb - zumindest teilweise zu tragen hatten, ist keine Einnahmenerzielung in Form einer Vermögensmehrung durch Geld oder geldwerte Güter für den AbgPfl zu sehen. Eine Tätigkeit, die sich darauf beschränkt, Ausgaben zu vermeiden, ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1972 (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Komm zu MWSt, Tz 74 zu § 2). Soweit in den Nutzungsvereinbarungen eine Betriebspflicht auferlegt wurde, kann darin ebenfalls keine Vermögensmehrung im Sinne einer Einnahmenerzielung nach § 2 Abs 1 legcit beim AbgPfl erblickt werden.Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist nach Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz UStG 1972 das Erzielen von Einnahmen (Hinweis E 28.2.1980, 520/79, VwSlg 5460 F/1980). Der AbgPfl hat laut Nutzungsvereinbarung die Betriebsführung seines Schwimmbades anderen Personen übertragen. Darin, daß diese Personen die mit dem Betrieb der gesamten Anlage verbundenen Kosten - auch für den Badebetrieb - zumindest teilweise zu tragen hatten, ist keine Einnahmenerzielung in Form einer Vermögensmehrung durch Geld oder geldwerte Güter für den AbgPfl zu sehen. Eine Tätigkeit, die sich darauf beschränkt, Ausgaben zu vermeiden, ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, UStG 1972 (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Komm zu MWSt, Tz 74 zu Paragraph 2,). Soweit in den Nutzungsvereinbarungen eine Betriebspflicht auferlegt wurde, kann darin ebenfalls keine Vermögensmehrung im Sinne einer Einnahmenerzielung nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit beim AbgPfl erblickt werden.