Der Umstand, daß jemand in den Besitz einer Kopie eines ihm nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, ist von einer Zustellung nach dem ZustG zu unterscheiden (hier: nach den Angaben in der Beschwerde gelangte der bf Bauwerber aufgrund einer Akteneinsicht seines Vertreters in den Besitz einer Kopie des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides).