Bei der Prüfung von Gehältern unter Fremdüblichkeitsgesichtspunkten kommt dem Kollektivvertrag als Ausgangsbasis entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand einer durchschnittlichen überkollektivvertraglichen Entlohnung von 25,9 Prozent zeigt eine gewisse - durchaus fremdübliche - Bandbreite der überkollektivvertraglichen Entlohnung auf (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041).