Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0212

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 460;

Rechtssatz

Der Freispruch des Abgabepflichtigen vom Vorwurf der fahrlässigen Krida entbindet den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung hinderten, zumal es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130212.X02

Im RIS seit

04.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130212_19900404X02