Der Übergang auf einen anderen Abschlußstichtag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Vor der bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes ist ein solcher Übergang unzulässig. Unter Übergang auf einen anderen Abschlußtag kann nicht die Erlassung von Abgabenbescheiden für
den neuen Ermittlungszeitraum verstanden werden, sondern die tatsächliche Vornahme eines Rechnungsabschlusses auf den neuen Bilanzstichtag.