Eine Entschädigung, die der Hälfteeigentümer einer Liegenschaft dem anderen Hälfteeigentümer für dessen Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung der Liegenschaft gewährt, berührt kraft der engen Verknüpfung des Wohnungseigentumes mit dem Eigentumsrecht nicht die Einkommenssphäre, sondern lediglich die Vermögenssphäre der Miteigentümer und zählt beim Empfänger nicht zu den Einkünften aus Leistungen iSd § 22 Z 3 EStG 1953; daran ändert es nichts, wenn gleichzeitig auch für den Empfänger Wohnungseigentum begründet wird.Eine Entschädigung, die der Hälfteeigentümer einer Liegenschaft dem anderen Hälfteeigentümer für dessen Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung der Liegenschaft gewährt, berührt kraft der engen Verknüpfung des Wohnungseigentumes mit dem Eigentumsrecht nicht die Einkommenssphäre, sondern lediglich die Vermögenssphäre der Miteigentümer und zählt beim Empfänger nicht zu den Einkünften aus Leistungen iSd Paragraph 22, Ziffer 3, EStG 1953; daran ändert es nichts, wenn gleichzeitig auch für den Empfänger Wohnungseigentum begründet wird.