Zurückweisung der Anträge der Uniqa und der Raiffeisen Versicherung auf Aufhebung (von Bestimmungen) des BG über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, und (von Bestimmungen) der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, sowie auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 Abs1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG - FMABG idF BGBl I 51/2014.Zurückweisung der Anträge der Uniqa und der Raiffeisen Versicherung auf Aufhebung (von Bestimmungen) des BG über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,, und (von Bestimmungen) der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2014,, sowie auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 Abs1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG - FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,.
In den Verfahren über die von den antragstellenden Gesellschaften beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klagen (auf Leistung von Zahlungen aus den vom HaaSanG erfassten Finanzinstrumenten bzw auf Feststellung des Bestehens der Forderungen und der Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding) sind sowohl die das Erlöschen der Forderungen als auch die das Erlöschen der Haftungen betreffenden Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV jedenfalls insoweit anwendbar, als das Gericht nach §3 HaaSanG zu beurteilen hat, ob - in §2 Z2, 3, 4 und 5 letzter Satz HaaSanG definierte - Sanierungsverbindlichkeiten, deren in §2 Z6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in §2 Z8 iVm Z7 definierten Stundungstag liegt, vorliegen. Das Erlöschen der Sicherheiten hängt von der Beurteilung (des Erlöschens) der ihnen zugrunde liegenden Sanierungsverbindlichkeiten (im vorliegenden Fall Nachrangverbindlichkeiten nach §2 Z2 HaaSanG) ab. Auch §1 der HaaSanV iVm den die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften bezeichnenden Ziffern der Anlage 1 zur HaaSanV sind daher in diesen gerichtlichen Verfahren anzuwenden, um das Bestehen der Forderungen sowie der dafür geltenden Haftungen zu beurteilen.In den Verfahren über die von den antragstellenden Gesellschaften beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klagen (auf Leistung von Zahlungen aus den vom HaaSanG erfassten Finanzinstrumenten bzw auf Feststellung des Bestehens der Forderungen und der Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding) sind sowohl die das Erlöschen der Forderungen als auch die das Erlöschen der Haftungen betreffenden Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV jedenfalls insoweit anwendbar, als das Gericht nach §3 HaaSanG zu beurteilen hat, ob - in §2 Z2, 3, 4 und 5 letzter Satz HaaSanG definierte - Sanierungsverbindlichkeiten, deren in §2 Z6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in §2 Z8 in Verbindung mit Z7 definierten Stundungstag liegt, vorliegen. Das Erlöschen der Sicherheiten hängt von der Beurteilung (des Erlöschens) der ihnen zugrunde liegenden Sanierungsverbindlichkeiten (im vorliegenden Fall Nachrangverbindlichkeiten nach §2 Z2 HaaSanG) ab. Auch §1 der HaaSanV in Verbindung mit den die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften bezeichnenden Ziffern der Anlage 1 zur HaaSanV sind daher in diesen gerichtlichen Verfahren anzuwenden, um das Bestehen der Forderungen sowie der dafür geltenden Haftungen zu beurteilen.
Auch soweit in Rede stehende Forderungen der antragstellenden Gesellschaften bzw dafür bestehende Haftungen allenfalls noch nicht streitverfangen sein sollten, würde im Übrigen in der Anrufung eines Zivilgerichtes ein zumutbarer Weg bestehen.
Unzulässigkeit der Anträge auch, soweit sie sich auf die Wortfolge "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG - HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG beziehen. Die antragstellenden Gesellschaften vermögen weder darzutun, noch ist dem VfGH sonst erkennbar, inwieweit sie durch diese, die durch § 1 FMABG der FMA übertragene Aufgabe der Durchführung der Bankenaufsicht konkretisierende Bestimmung unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre verletzt sind.Unzulässigkeit der Anträge auch, soweit sie sich auf die Wortfolge "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG - HaaSanG, BGBl römisch eins Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG beziehen. Die antragstellenden Gesellschaften vermögen weder darzutun, noch ist dem VfGH sonst erkennbar, inwieweit sie durch diese, die durch Paragraph eins, FMABG der FMA übertragene Aufgabe der Durchführung der Bankenaufsicht konkretisierende Bestimmung unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre verletzt sind.
(She auch G194/2014 ua, V97/2014, und G210/2014, V106/2014, vom selben Tag).