Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für E1146/2014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E1146/2014

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §75 Abs20

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Zurückverweisung der Sache hins der Rückkehrentscheidung aufgrund der Länderberichte zur afghanischen Provinz Takhar

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf Grund der herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen davon aus, "dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Takhar - im Vergleich zu anderen Provinzen - [...] als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen." Statistisch gesehen weise die (im Nordosten Afghanistans gelegene) Provinz Takhar im Jahr 2013 sogar eine der niedrigsten Raten an Vorfällen auf.

Diese Annahmen stehen jedoch im Gegensatz zu den im Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen (Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen; Erhöhung der Vorfälle in der Provinz im ersten Quartal 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 200 %; "überwiegend nicht" bzw "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten im Osten und Süden Afghanistans; Verschlechterung der Sicherheitslage im ersten Quartal 2013 auch in den meisten Provinzen des Nordens).

Überdies wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, wie der Beschwerdeführer von Kabul aus in seine Heimatprovinz im Nordosten Afghanistans gelangen könne.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • E1146/2014
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.02.2015 E1146/2014

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1146.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Dokumentnummer

JFR_20150223_14E01146_01