Art144 Abs1 B-VG; Anordnung des §40 Geschwornen- und SchöffenlistenG (Enthebung von der Dienstleistung) sind rein gerichtsorganisatorischer Natur; aus §300 StPO erwachsende subjektive Rechte des Angeklagten sind im strafgerichtlichen Verfahren geltend zu machen - keine Legitimation zur Beschwerdeführung