Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B779/89

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

12642

Geschäftszahl

B779/89

Entscheidungsdatum

28.02.1991

Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1983 §2 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges

Rechtssatz

Ausschluß von Studierenden von der Studienbeihilfe bei Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges gemäß §2 Abs3 StudFG 1983.

Es liegt durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, wenn er, im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung (mit Vorjudikatur) von der durch die bisherigen Erfahrungen belegten Wahrscheinlichkeit ausgehend, daß Absolventen der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) ihr Studium vollenden werden, bei solchen Absolventen auf den Nachweis des günstigen Studienerfolges (auch) während der folgenden Studienzeit durch Vorlage von Zeugnissen über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen verzichtet.

Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann umsoweniger die Rede sein, als einerseits diese Frist zweifellos ausreichend bemessen ist - es genügt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters - und andererseits selbst die Überschreitung der Frist für die Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe gemäß §2 Abs4 litb StudFG nachgesehen werden kann, wenn die Studienverzögerung überwiegend auf solche Gründe zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • B 779/89
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.1991 B 779/89

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B779.1989

Dokumentnummer

JFR_10089772_89B00779_01