Begründung:
I. 1. Die Antragsteller begehren in ihrem auf Art140 B-VGrömisch eins. 1. Die Antragsteller begehren in ihrem auf Art140 B-VG
gestützten Antrag "den Wortlaut 'oder solcher Familien, die ehemals regiert haben' in Art60 Abs3 B-VG sowie den Wortlaut 'oder solcher Familien, die ehemals regiert haben' in §6 Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, jeweils in der geltenden Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Zur Darlegung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Zum Nachweis unserer Antragslegitimation verweisen wir zunächst darauf, dass wir Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen sind. Das Haus Habsburg-Lothringen hat bis zum Verzicht Kaiser Karl I. am 11.11.1918 bzw. der Ausrufung der Republik am 12.11.1918 in Österreich regiert. "Zum Nachweis unserer Antragslegitimation verweisen wir zunächst darauf, dass wir Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen sind. Das Haus Habsburg-Lothringen hat bis zum Verzicht Kaiser Karl römisch eins. am 11.11.1918 bzw. der Ausrufung der Republik am 12.11.1918 in Österreich regiert.
...
Durch ihre Mitgliedschaft zum Haus Habsburg-Lothringen, welches in Österreich sowie, die unmittelbaren Vorfahren der Beschwerdeführer, in der Toskana regierte, sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Rechtsnormen unmittelbar betroffen, indem das Gesetz für sie unmittelbar tatsächlich, ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam ist.
Die Beschwerdeführer sind sich bewusst, dass für einen Individualantrag nach Art140 B-VG spezifische und eng bemessene Kriterien erfüllt sein müssen, damit der Antrag zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu regelmäßig aus: gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfas[s]ungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtssprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hierbei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1, letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert.
Trotz dieser strengen Kriterien gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Dazu im [E]inzelnen:
Existenz einer Rechtssphäre des Antragstellers:
In einer demokratischen Gesellschaft ist für jeden Staatsbürger jedes Amt unter gleichen Bedingungen zugänglich, Unterschiede nach Geburt, Geschlecht, Rasse oder Religion sind abgeschafft. Die gleiche Zugänglichkeit zu den Ämtern betrifft auch das Amt des Bundespräsidenten, für welches jeder Staatsbürger, der die Voraussetzungen erfüllt (Wählbarkeit zum Nationalrat und Mindestalter), berechtigt ist zu kandidieren. Indem die angefochtenen Bestimmungen die Möglichkeit einer Kandidatur für Mitglieder ehemals regierender Häuser ausschließt, sind die Beschwerdeführer als Mitglieder eines solchen Hauses unmittelbar in ihrer Rechtssphäre, das passive Wahlrecht für das Amt des Bundespräsidenten ausüben oder nicht ausüben zu können, betroffen.
Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers:
Der VfGH geht davon aus, dass nur ein Normadressat, an den sich die anzufechtende Norm wendet, anfechtungsberechtigt ist, nicht jedoch jemand, für den die Norm bloß faktisch Wirkungen zeitigt. Beide Beschwerdeführer haben das aktive Wahlrecht zum Nationalrat, beide sind über 35 Jahre alt. Sie sind von der angefochtenen Norm daher nicht nur faktisch, sondern tatsächlich betroffen, der Ordnung halber erklären beide Beschwerdeführer, Interesse an einer Kandidatur für die Bundespräsidentenwahl 2010 zu haben. Diese scheitert allerdings daran, dass sie Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen sind.
Der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mu[ss] unmittelbar sein:
Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller ist eindeutig bestimmt: sie dürfen nicht für das Amt des Bundespräsidenten kandidieren. Dieses Interesse der Beschwerdeführer ist auch aktuell und nicht nur potentiell beeinträchtigt. Richtig ist zwar, dass die Republik Österreich zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde einen Bundespräsidenten hat und keine Wahlhandlungen im Gange sind. Es wäre für die Beschwerdeführer allerdings zu spät, auf den Beginn der Wahlhandlungen für die nächste Bundespräsidentenwahl zu warten. Die Entscheidung für die Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten erfordert eine lange Vorbereitung und Abwägung, vielfältige Vorleistungen, es handelt sich auch nicht um die Entscheidung einer Einzelperson, sondern ist eine Kandidatur nur möglich, wenn sie auch von zahlreichen anderen Personen in vielfältiger Weise unterstützt wird. Indem durch die angefochtenen Bestimmungen die Kandidatur von Mitgliedern ehemals regierender Häuser ausgeschlossen wird, sind die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die notwendigen Vorbereitungshandlungen, bevor eine Kandidatur überhaupt eingereicht werden kann, nicht einmal in Gang setzen zu können. Der Eingriff ist daher sowohl eindeutig bestimmt, die Beschwerdeführer sind aber auch aktuell beeinträchtigt.
Die Rechtssphäre des Antragstellers mu[ss] verletzt sein:
Was die Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers betrifft, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei einem objektiven Maßstab ist es eindeutig, dass der Erstbeschwerdeführer allein aufgrund seiner Geburt als Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit einem Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen vom passiven Wahlrecht für das Amt des Bundespräsidenten ausgeschlossen sind, ihre Rechtssphäre, was ihre demokratischen Rechte betrifft, daher unmittelbar betroffen ist.
Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle:
Nach ständiger Judikatur ist ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit immer dann gegeben, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren, das Gelegenheit zur Anregung eines Antrages auf Normprüfung bietet, eingeleitet werden kann.
Es wird nicht übersehen, dass dieser Weg den Beschwerdeführern theoretisch zur Verfügung stünde: sie könnten, wie es das Bundespräsidentenwahlgesetz vorsieht, die für eine Kandidatur bei der nächsten Wahl notwendigen Unterstützungserklärungen beibringen und eine Kandidatur einreichen. In weiterer Folge würde die Wahlbehörde unter Berufung auf die angefochtenen Bestimmungen die Kandidatur der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich zurückweisen, wogegen den Beschwerdeführern Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
Dies ist allerdings kein zumutbarer Weg zur Normenkontrolle:
einerseits wäre, bis die Rechtsfrage im Instanzenweg geklärt ist, die Bundespräsidentenwahl bereits gelaufen und ein anderer Kandidat gewählt. Andererseits liefen die Beschwerdeführer Gefahr, sich politisch beim Wahlvolk unbeliebt zu machen, indem sie eine von vornhinein - nicht wegen der Wählergunst, sondern wegen der Rechtslage - aussichtslose Kandidatur betreiben und dafür um Unterstützungserklärungen werben sowie in weiterer Folge das Ergebnis einer Bundespräsidentenwahl anfechten. Allein diese Rechtshandlungen würden die Wahlchancen der Beschwerdeführer bei einer künftigen Bundespräsidentenwahl schmälern. Ein solcher Weg zur Normenkontrolle ist den Beschwerdeführern weder politisch, noch finanziell, noch rechtlich zumutbar. Die Beschwerdelegitimation ist nach Auffassung der Beschwerdeführer daher gegeben."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrages in eventu den Ausspruch, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden, begehrt. Begründend führt sie darin im Wesentlichen aus, dass der Antrag jedwede Bezugnahme auf die allein als Argumentationsbasis in Betracht zu ziehende Norm des Art44 Abs3 B-VG vermissen lasse, den Antragstellern der zumutbare Weg der Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG offen stünde, um die Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und der Antrag außerdem unklar sei.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normenprüfungsantrages einräumen (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.684/1988, 15.880/2000). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normenprüfungsantrages einräumen vergleiche zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.684/1988, 15.880/2000).
2. In dem hier vorliegenden Fall ist aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen eröffnet: Die Antragsteller haben die Möglichkeit einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese nach Art141 Abs1 lita B-VG anzufechten (vgl. VfSlg. 17.132/2004 sowie VfGH vom 8.6.2004, G31/04). In diesem Wahlanfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können sie die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen geltend machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit erwirken. 2. In dem hier vorliegenden Fall ist aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen eröffnet: Die Antragsteller haben die Möglichkeit einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese nach Art141 Abs1 lita B-VG anzufechten vergleiche VfSlg. 17.132/2004 sowie VfGH vom 8.6.2004, G31/04). In diesem Wahlanfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können sie die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen geltend machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit erwirken.
Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit dieses Weges zum einen damit behaupten, dass sie sich "politisch beim Wahlvolk unbeliebt" machen würden, und zum anderen - unsubstantiiert - rechtliche und finanzielle (zur Rückerstattung des Kostenbeitrages vgl. §9 Abs3 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) Erwägungen geltend machen, vermögen sie jedoch keine außergewöhnlichen Umstände darzulegen, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können. Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit dieses Weges zum einen damit behaupten, dass sie sich "politisch beim Wahlvolk unbeliebt" machen würden, und zum anderen - unsubstantiiert - rechtliche und finanzielle (zur Rückerstattung des Kostenbeitrages vergleiche §9 Abs3 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) Erwägungen geltend machen, vermögen sie jedoch keine außergewöhnlichen Umstände darzulegen, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können.
Der Gesetzesprüfungsantrag war somit schon aus diesem Grund mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen bedurft hätte (zum Verhältnis des Art44 Abs3 B-VG zu Art60 Abs3 B-VG vgl. VfSlg. 11.888/1988 und 12.223/1989). Der Gesetzesprüfungsantrag war somit schon aus diesem Grund mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen bedurft hätte (zum Verhältnis des Art44 Abs3 B-VG zu Art60 Abs3 B-VG vergleiche VfSlg. 11.888/1988 und 12.223/1989).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.