Zurückweisung des Hauptantrags der Vlbg Landesregierung auf Aufhebung aller Tatbestandselemente, die sich auf das Vollenden des 24. bzw
25. Lebensjahres beziehen, in §2 Abs1 litb, litc, litd, lite und lith und in §6 Abs2 lita, litb, litc, litd und litg FamilienlastenausgleichsG 1967 (FLAG 1967) idF BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010, sowie des §2 Abs1 litg, liti, litj und litk und des §6 Abs2 litf, lith, liti und litj FLAG 1967 jeweils zur Gänze.25. Lebensjahres beziehen, in §2 Abs1 litb, litc, litd, lite und lith und in §6 Abs2 lita, litb, litc, litd und litg FamilienlastenausgleichsG 1967 (FLAG 1967) in der Fassung BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, sowie des §2 Abs1 litg, liti, litj und litk und des §6 Abs2 litf, lith, liti und litj FLAG 1967 jeweils zur Gänze.
Im Fall einer Aufhebung Vereitelung der gesetzgeberischen Absicht, die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (bzw an volljährige Vollwaisen) mit einem Höchstalter zu begrenzen, in gleichsam positiver Rechtsschöpfung; Höchstalter für den Bezug der Familienbeihilfe entfiele.
Keine Beseitigung der angenommenen Verfassungswidrigkeit, sondern vielmehr Verstärkung, durch Aufhebung der - nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden - Ausnahmebestimmungen zur Gänze.
Unzulässigkeit mehrerer Eventualanträge, zT wegen verbleibender widersprüchlicher Gesetzesinhalte, die dem Gesetzgeber des BudgetbegleitG 2011 nicht zugesonnen werden können; bei Aufhebung der In-Kraft-Tretensbestimmung des §55 Abs17 FLAG 1967 keine Legisvakanz mehr.
Zulässigkeit hingegen des Antrags betr das Wort "sie" vor der sublit aa und die sublit aa jeweils in §2 Abs1 litj und in §6 Abs2 liti FLAG 1967.Zulässigkeit hingegen des Antrags betr das Wort "sie" vor der Sub-Litera, a, a und die Sub-Litera, a, a, jeweils in §2 Abs1 litj und in §6 Abs2 liti FLAG 1967.
Wille des Budgetbegleitgesetzgebers, die Altersobergrenze für den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf das vollendete
24. Lebensjahr herabzusetzen, zugleich aber auf die besondere Situation der Studierenden, deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Rücksicht zu nehmen, sodass bei der Altersgrenze beim genannten Personenkreis auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt wird. Anfechtung der auf den Studienbeginn abstellenden Anspruchsvoraussetzung der sublit aa daher gerechtfertigt.24. Lebensjahr herabzusetzen, zugleich aber auf die besondere Situation der Studierenden, deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Rücksicht zu nehmen, sodass bei der Altersgrenze beim genannten Personenkreis auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt wird. Anfechtung der auf den Studienbeginn abstellenden Anspruchsvoraussetzung der Sub-Litera, a, a, daher gerechtfertigt.
Weiters Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich einer Wortfolge in §8 Abs8 FLAG 1967, der die Gewährung der 13. Familienbeihilfe regelt.
Abweisung der – zulässigen - Anträge.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht.
Keine Überschreitung des nach der Judikatur zustehenden Gestaltungsspielraumes durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus der Verfassungsbestimmung des §34 Abs7 Z5 EStG 1988 (betr die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen bei Wegfall der Familienbeihilfe) ergeben sich keine Bindungen des einfachen Gesetzgebers bei der Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen (konkret von Altersgrenzen) im Bereich der Familienbeihilfen.
Bei der Familienbeihilfe geht es um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht.
Im Übrigen schon bisher kein bedingungsloser Anspruch auf Familienbeihilfe im Fall der volljährigen Studierenden bis zum Erreichen der Altersgrenze.
Keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des §2 Abs1 litj und des §6 Abs2 liti FLAG 1967 überhaupt vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, (sublit aa) deckt den typischen Fall ab. Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen, keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können; bei späterem Studienbeginn kein Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, sondern lediglich Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Jahr; bei bedürftigen Studierenden Kompensation durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe möglich.Keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des §2 Abs1 litj und des §6 Abs2 liti FLAG 1967 überhaupt vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, (Sub-Litera, a, a,) deckt den typischen Fall ab. Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen, keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können; bei späterem Studienbeginn kein Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, sondern lediglich Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Jahr; bei bedürftigen Studierenden Kompensation durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe möglich.
Keine Unsachlichkeit der Beschränkung des Bezieherkreises des Zusatzbetrags der so genannten 13. Familienbeihilfe in §8 Abs8 FLAG 1967.
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, neben der in zwölf Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Wenn er dies dennoch tut, ist es nicht unsachlich, wenn er dabei davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen - somit im Wesentlichen der Pflichtschüler - bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemeine altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtigt ist.