Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30c, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30c

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsDie Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.
  2. Absatz 2Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
  3. Absatz 3Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
  4. Absatz 4Am Schluss der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
  5. Absatz 5Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muss zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
  6. Absatz 6Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zu Grunde zu legen ist.
  7. Absatz 7Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
  8. Absatz 8Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
  9. Absatz 9Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte. Die Unterstützung eines solchen Antrages erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  10. Absatz 10Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005838