Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 130a, tagesaktuelle Fassung

Wiener Stadtverfassung § 130a

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 130a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Immunitätskollegium

Paragraph 130 a,

  1. Absatz einsFür die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der er’sten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Paragraph 129 a, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  4. Absatz 4Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  5. Absatz 5Das Immunitätskollegium ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitgieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005776